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geändert am 26 Jan, 2012

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Schachklub Bingen
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Sollte ich auf  meiner privaten Homepage, die ich dem Schachklub Bingen gewidmet habe, Urheberrechte oder Copyrights verletzt  haben, bitte ich um eine kurze Mitteilung. Ich werde die  betroffenen  Grafiken oder Dateien umgehend entfernen oder mit einem entsprechendem Hinweis versehen

Impressum:

Anbieterkennzeichnung

gemäss § 6 TDG:

 bzw.§ 10 MDStV

Gerd Moritz

Wilhelmstr.10

55411 Bingen

E-Mail: moritz@gmoritz.de

 

 

Satzung

Satzung 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen "Schachklub Bingen von 1946" und hat seinen Sitz in Bingen (Rhein). Er soll beim Amtsgericht Bingen in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namenszusatz "e.V." führen. 

§ 2 - Zweck des Vereins 

Der Schachklub Bingen von 1946 (nachfolgend SK genannt) hat den Zweck, das Schachspiel zu pflegen, die Jugend für diesen Sport zu begeistern, durch Veranstaltungen den Sinn für das Schachspiel zu wecken und damit zum kulturellen Leben und zur Volksausbildung beizutragen. 

Der Vereinszweck wird durch Mitgliedschaft im Schachbund Rheinhessen und über diesen im Schachbund Rheinland-Pfalz und im Deutschen Schachbund sowie im Sportbund Rheinhessen und über diesen im Landessportbund und im Deutschen Sportbund gefördert. 

Der Verein dient seinem Vereinszweck durch

a)   Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes,

b)   Durchführung von Spiel- und Übungsstunden unter fachkundiger Leitung von erfahrenen Schachspielern und Schachlehrern

c)   Teilnahme an Meisterschaften, Verbandsspielen, Turnieren und Demonstrationsveranstaltungen,

d)   Versammlungen, Vorträge und Seminare

e)   Gesellschaftsabende und Ausflüge

f )   Unterrichtung der Öffentlichkeit und Werbung für das Schachspiel 

Der SK Bingen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, nämlich Sport, Bildung und Kulturpflege. Er unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und keine politischen oder weltanschaulichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, auch für ihre Tätigkeit im Vorstand, keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine Gewinnanteile. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglied des SK Bingen kann jedermann werden, wenn er diese Satzung anerkennt. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Mitgliedschaft. 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages. Damit sind Stimmrecht und Wählbarkeit verbunden. 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Vierteljahres zu erklären. Ausgeschlossen wird ein Mitglied durch den Vorstand, wenn es grob gegen die Fairneß verstößt, den Vereinszwecken grob zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, innerhalb der Organisation wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten bietet oder trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist. Im Ausschlußverfahren ist dem Beschuldigten Gehör zu geben. Der Ausschluß ist mit den Gründen dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann der Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. 

Vom Ausscheiden eines Mitgliedes werden vorher entstandene Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht berührt. 

§ 4 -  Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern, Vereinseigentum schonend zu behandeln, Vereinsbeschlüsse zu respektieren und die Beiträge pünktlich zu bezahlen. 

§ 5 - Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 6 - Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung soll im Dezember stattfinden.

Bei Bedarf, auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Mitglieder muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Antrag ist schriftlich vorzulegen und muß die gewünschte Tagesordnung enthalten. 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a)   die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes,

b)   die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,

c)   fällige Vorstandswahlen,

d)   die Wahl von mindesten zwei Rechnungsprüfern,

e)                  anstehende Beschlüsse,

f )   die Festsetzung der Beiträge,

g)   die Festsetzung der Verfügungsmacht des Vorstandes über das Vereinsvermögen (Höchstbeträge). 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag findet die Abstimmung schriftlich statt. 

§ 7 - Vorstand 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt und endet mit der Wahl. Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

dem Schriftführer,

dem Turnierleiter,

dem Gerätewart,

dem Jugendwart,

dem Pressewart

und einem oder mehreren Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist nur der Vorsitzende. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besetzt der Vorstand das Amt kommissarisch bis zur fälligen Neuwahl. 

Mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden können zwei Ämter in einer Person vereinigt werden. 

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ohne Vergütung aus. Gegen Nachweis werden ihnen zweckbedingte Auslagen erstattet. Das gleiche gilt für Mitglieder, die im Vereinsinteresse und im Auftrag des Vorstandes tätig sind. 

§ 8 - Kassenführung 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Den Rechnungsabschluß erstellt der Schatzmeister aufgrund der verbuchten Belege. Den Jahresabschluß legt er der Mitgliederversammlung vor. 

Kassenführung und Jahresabschluß werden von den Kassenprüfern anhand der Buchführung und der Belege geprüft. Den Kassenprüfern steht das Antragsrecht für die Entlastung des Schatzmeisters zu. 

§ 9 - Geschäftsführung 

Beschlüsse werden mit Abstimmungsergebnissen vom Schriftführer protokolliert. Vorstandsprotokolle werden Mitgliedern nur auf Antrag zur Kenntnis gebracht. 

Der Schriftführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden. Im übrigen regelt der Vorstand seine Tätigkeit selbst durch die Geschäftsordnung. 

§ 10 - Mehrheiten 

Bei Abstimmungen werden zur Errechnung der  Mehrheiten Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen nicht gezählt. 

§ 11 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 

Diese Satzung kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden geändert werden. Die Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit unterliegen keiner Satzungsänderung. 

Der Verein kann nur bei einer Ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, die mehr als die Hälfte der Mitglieder umfaßt, aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das danach verbleibende Vermögen ist der Stadt Bingen zu treuhänderischer Verwaltung im Sinne des Vereinszweckes zu übergeben. Eine Aufteilung unter Mitglieder ist ausgeschlossen. 

§ 12 - Schlußbestimmung 

Mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am       Dezember 1987 und der Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft und gleichzeitig die Satzung vom 16.12.1982 mit allen Änderungen und Hinzufügungen außer Kraft. Im Innenverhältnis gilt diese Satzung von ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung an.