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Satzung
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schachklub Bingen von 1946" und hat seinen Sitz in Bingen (Rhein). Er soll beim Amtsgericht Bingen in das
Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namenszusatz "e.V." führen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Schachklub Bingen von 1946 (nachfolgend SK genannt) hat den Zweck, das Schachspiel zu pflegen, die Jugend für diesen Sport zu begeistern, durch
Veranstaltungen den Sinn für das Schachspiel zu wecken und damit zum kulturellen Leben und zur Volksausbildung beizutragen.
Der Vereinszweck wird durch Mitgliedschaft im Schachbund Rheinhessen und über diesen im Schachbund Rheinland-Pfalz und im Deutschen Schachbund sowie im
Sportbund Rheinhessen und über diesen im Landessportbund und im Deutschen Sportbund gefördert.
Der Verein dient seinem Vereinszweck durch
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes,
b) Durchführung von Spiel- und Übungsstunden unter fachkundiger Leitung von erfahrenen Schachspielern und Schachlehrern
c) Teilnahme an Meisterschaften, Verbandsspielen, Turnieren und Demonstrationsveranstaltungen,
d) Versammlungen, Vorträge und Seminare
e) Gesellschaftsabende und Ausflüge
f ) Unterrichtung der Öffentlichkeit und Werbung für das Schachspiel
Der SK Bingen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, nämlich Sport, Bildung und Kulturpflege. Er unterhält keinen auf
Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und keine politischen oder weltanschaulichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, auch für ihre Tätigkeit im Vorstand, keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine Gewinnanteile. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied des SK Bingen kann jedermann werden, wenn er diese Satzung anerkennt. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet
über die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages. Damit sind Stimmrecht und Wählbarkeit verbunden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Vierteljahres zu
erklären. Ausgeschlossen wird ein Mitglied durch den Vorstand, wenn es grob gegen die Fairneß verstößt, den Vereinszwecken grob zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, innerhalb der Organisation
wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten bietet oder trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist. Im Ausschlußverfahren ist dem Beschuldigten Gehör zu geben. Der Ausschluß ist
mit den Gründen dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann der Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
Vom Ausscheiden eines Mitgliedes werden vorher entstandene Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht berührt.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern, Vereinseigentum schonend zu behandeln, Vereinsbeschlüsse zu respektieren und die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Jede
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung soll im Dezember stattfinden.
Bei Bedarf, auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Mitglieder muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Antrag ist schriftlich vorzulegen und muß die gewünschte Tagesordnung enthalten.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,
c) fällige Vorstandswahlen,
d) die Wahl von mindesten zwei Rechnungsprüfern,
e) anstehende Beschlüsse,
f ) die Festsetzung der Beiträge,
g) die Festsetzung der Verfügungsmacht des Vorstandes über das Vereinsvermögen (Höchstbeträge).
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag findet die Abstimmung schriftlich statt.
§ 7 - Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt und endet mit der Wahl. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Turnierleiter,
dem Gerätewart,
dem Jugendwart,
dem Pressewart
und einem oder mehreren Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist nur der Vorsitzende.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besetzt der Vorstand das Amt kommissarisch bis zur fälligen Neuwahl.
Mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden können zwei Ämter in einer Person vereinigt werden.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ohne Vergütung aus. Gegen Nachweis werden ihnen zweckbedingte Auslagen erstattet. Das gleiche gilt für
Mitglieder, die im Vereinsinteresse und im Auftrag des Vorstandes tätig sind.
§ 8 - Kassenführung
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Den Rechnungsabschluß erstellt der Schatzmeister aufgrund der verbuchten Belege. Den
Jahresabschluß legt er der Mitgliederversammlung vor.
Kassenführung und Jahresabschluß werden von den Kassenprüfern anhand der Buchführung und der Belege geprüft. Den Kassenprüfern steht das Antragsrecht
für die Entlastung des Schatzmeisters zu.
§ 9 - Geschäftsführung
Beschlüsse werden mit Abstimmungsergebnissen vom Schriftführer protokolliert. Vorstandsprotokolle werden Mitgliedern nur auf Antrag zur Kenntnis
gebracht.
Der Schriftführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden. Im übrigen regelt der Vorstand seine Tätigkeit
selbst durch die Geschäftsordnung.
§ 10 - Mehrheiten
Bei Abstimmungen werden zur Errechnung der Mehrheiten Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen nicht gezählt.
§ 11 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Diese Satzung kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden geändert werden. Die Bestimmungen
über die Gemeinnützigkeit unterliegen keiner Satzungsänderung.
Der Verein kann nur bei einer Ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, die mehr als die
Hälfte der Mitglieder umfaßt, aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das danach verbleibende Vermögen ist der Stadt Bingen zu treuhänderischer Verwaltung im Sinne des Vereinszweckes zu
übergeben. Eine Aufteilung unter Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 12 - Schlußbestimmung
Mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am Dezember 1987 und der Eintragung in das Vereinsregister tritt diese
Satzung in Kraft und gleichzeitig die Satzung vom 16.12.1982 mit allen Änderungen und Hinzufügungen außer Kraft. Im Innenverhältnis gilt diese Satzung von ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung an.
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